Ob in Ihrem Betrieb ein Abfallbeauftragter erforderlich ist, ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz § 59. Die Kommunen
geben Auskunft, welche Anforderungen und Qualifikationen sie den evtl. erforderlichen Abfallbeauftragten vorgeben. Sollte die
schriftliche Beauftragung fehlen oder zu spät gestellt worden sein, drohen lt. § 69 (KrWg) empfindliche Strafen. Prüfen Sie daher
bereits vorher, was in dieser Hinsicht gesetzlich von Ihnen erwartet wird.
Wir unterstützen Sie:
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bei der Kontrolle der Entsorgungswege
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bei der Unterweisung Ihrer Mitarbeiter über Gefahren durch schädigende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten.
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bei der Einhaltung von Vorschriften und Abfallgesetzen
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bei der Einführung abfallarmer Arbeitsverfahren
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bei der Dokumentation der Abfallbeseitigung
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bei der Erstellung von Statistiken
Kreislaufwirtschaftsgesetz